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   OVG Sachsen, 16.03.2011 - 5 D 181/10   

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OVG Sachsen, 16.03.2011 - 5 D 181/10 (https://dejure.org/2011,8697)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.03.2011 - 5 D 181/10 (https://dejure.org/2011,8697)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 (https://dejure.org/2011,8697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    UVG § 9 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 115; BGB § 1360a Abs. 4, § 1629

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes gegenüber den Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes gegenüber den Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2457
  • FamRZ 2011, 1746
  • DVBl 2011, 788
  • DÖV 2011, 619
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2011 - 5 D 181/10
    Eltern schulden ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten, soweit dies der Billigkeit entspricht (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rn. 13 f.).

    Gleiches gilt nach prozesskostenhilferechtlichen Grundsätzen, wenn der Vorschusspflichtige selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde (BGH, Urt. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -, juris Rn. 14.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1999 - 16 A 461/99

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ; Geltendmachung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2011 - 5 D 181/10
    Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass dem oben genannten Elternteil sowie dem gesetzlichen Vertreter ein eigenständiges Antragsrecht eingeräumt werden soll (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, juris, m. w. Nw. zur Rspr.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., § 9 Rn. 3).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2011 - 5 D 181/10
    Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht anfallen (BVerwG, Urt. v. 14 Oktober 2011 - 5 C 10/91 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1053/14

    Gewährung von Unterhaltsleistungen für ein Kind i.R.d. Betreuung in der

    Es liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die an den verlängerten Wochenenden erbrachten Betreuungs- und Erziehungsleistungen der Kindesmutter etwa im Hinblick auf die Pflege und Verköstigung, die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs und - nicht zuletzt - die Gewährung emotionaler Zuwendung, vgl. zu diesen Aspekten Sächs. OVG, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 S 1668/94 -, juris; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Ziff. 1.3.1, "geringwertiger" gewesen wären als die des Klägers.
  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 350/22

    Unterhaltsvorschuss; Mitwirkungspflicht ; Glaubhaftigkeit ; Identitätsermittlung

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG begründet die Berechtigung des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, den Anspruch des Kinds auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (SächsOVG, Urt. v. 16. März - 5 D 181/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 6 B 9.17

    Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Alleinerziehende;

    Diese Vorschrift umfasst die Berechtigung des alleinerziehenden Elternteils, den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 4 LA 198/13 -, Nds.Rpfl 2015, S. 139 f., Rn. 6 ff. bei juris; VGH München, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 12 C 13.2488 -, NJW 2014, S. 876, Rn. 7 f. bei juris; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FamRZ 2000, S. 777 ff., Rn. 7 bei juris; OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, S. 277 f., Rn. 8 bei juris).
  • VG Freiburg, 06.04.2020 - 4 K 345/20

    Rechtsschutz bei der Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Es bedarf stets einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls (vgl., zum Ganzen, BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 15.12.2015 - 12 A 1053/14 -, und v. 24.05.2016 - 12 A 157/15 -, beide juris; Sächs. OVG, Urt. v. 16.03.2011 - 5 D 181/10 -, juris; OVG Berlin-Brandenbg., Urteil vom 13.12.2018 - 6 B 9.17 -, juris; zuletzt OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 10.12.2019 - 1 LB 197/18 - a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2014 - 4 LA 198/13

    Berechtigung eines alleinerziehenden Elternteils zur Geltendmachung eines

    7 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Klagebefugnis des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, in seinem Beschluss vom 20. Januar 2014 (12 C 13.2488) im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.9.1999 - 16 A 461/99 -) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.3.2011 - 5 D 181/10 -) Folgendes ausgeführt:.

    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (B.v. 30.7.2007, 12 C 07.673; B.v. 6.7.2010, 12 C 10.1063, ) der Rechtsauffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 23.9.1999, 16 A 461/99 - , Rn. 7 ff. m.w.N.) und des Sächsischen OVG (U.v. 16.3.2011, 5 D 181/10 - , Rn. 8) an, wonach die Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG die Berechtigung des alleinerziehenden Elternteils begründet, den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen geltend zu machen.

    Die Regelung dient der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.8.2012, 6 M 111.12 - , Rn. 5 m.w.N.).

    Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer nur gewollten Vertretungsregelung die Festlegung, dass der Antrag auch durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden kann, überflüssig wäre (vgl. SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.01.2014 - 12 C 13.2488

    § 9 Abs. 1 UVG räumt dem alleinerziehenden Elternteil eine eigenständige

    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (B.v. 30.7.2007, 12 C 07.673; B.v. 6.7.2010, 12 C 10.1063, ) der Rechtsauffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (U.v. 23.9.1999, 16 A 461/99 - , Rn. 7 ff. m.w.N.) und des Sächsischen OVG (U.v. 16.3.2011, 5 D 181/10 - , Rn. 8) an, wonach die Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG die Berechtigung des alleinerziehenden Elternteils begründet, den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen geltend zu machen.

    Die Regelung dient der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.8.2012, 6 M 111.12 - , Rn. 5 m.w.N.).

    Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass bei einer nur gewollten Vertretungsregelung die Festlegung, dass der Antrag auch durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden kann, überflüssig wäre (vgl. SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 22.04.2015 - 2 A 63/13

    Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen

    Bei der Kostenquotelung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass die teilweise Erledigung darauf beruht, dass die Beklagte mit der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2010 den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11.04.2013 - 2 A 181/12 - Rechnung getragen und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sowie andererseits, dass die Kläger UVG -Leistungen entsprechend ihrem Alter in unterschiedlicher Höhe ohne zeitliche Befristung und nicht näher bezifferte anzurechnende Unterhaltsleistungen ihres Vaters begehrt haben, für die ein Gegenstandswert von einem Jahresbetrag zugrunde zu legen ist (vgl. Sächsisches OVG, Urt. vom 16.03.2011 - 5 D 181/10; VG Augsburg, Urt. vom 31.05.2011 - Au 3 K 11.184 u.a.; VG Saarl., Urt. vom 20.03.2009 - 11 K 152/98 - jeweils [...]).
  • OVG Sachsen, 28.10.2020 - 3 D 42/20

    Anordnungsgrund; Verhältnis Unterhaltsvorschuss zu Leistungen nach SGB II;

    Es ist keine offensichtliche Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin erkennbar, so dass ihr Unterhaltsvorschuss nicht nach § 1 Abs. 3 UhVorschG zu versagen ist.18 2.1 Die Antragstellerin kann den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihr Kind als Mutter gerichtlich im eigenen Namen geltend machen (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 5. November 2015 - 5 D 44/15 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 590/21

    Unterhaltsvorschuss; Dauerverwaltungsakt; Mitwirkungspflicht;

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG begründet die Berechtigung des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das Kind lebt, den Anspruch des Kinds auf Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (SächsOVG, Urt. v. 16. März - 5 D 181/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2012 - 6 M 111.12

    Unterhaltsvorschuss; Verpflichtungsklage; Prozesskostenhilfe; hinreichende

    Offen bleiben kann, ob diese Vorschrift dem alleinerziehenden Elternteil darüber hinaus das Recht einräumt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, 277; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361).

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, S. 277, Rn. 8 bei juris; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361, Rn. 7 ff bei juris; Helmbrecht, UVG, 5. Auflage 2004, § 9 Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2019 - 4 PA 124/19

    Klagebefugnis; Unterhaltsvorschuss

  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 A 1251/19

    Unterhaltsvorschuss; Schwerpunkt; Personensorge; Kinder; Übernachten

  • VG Würzburg, 07.07.2011 - W 3 K 11.170

    Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG

  • VG Meiningen, 21.03.2023 - 8 K 805/21

    Aufhebung von Unterhaltsvorschussleistungen allein auf Grundlage eines

  • OVG Sachsen, 05.11.2015 - 5 D 44/15

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt); Unterhaltsvorschuss; Mitwirkung

  • OVG Sachsen, 13.04.2015 - 5 D 17/15

    Prozesskostenhilfe, Unterhaltsvorschuss, Betreuung und Versorgung bei einem

  • OVG Sachsen, 21.03.2014 - 5 D 57/13

    Prozesskostenhilfe, Gewerbesteuererlass, Sanierungsgewinn, Prozesskostenvorschuss

  • OVG Sachsen, 15.02.2017 - 5 D 9/16

    Unterhaltsvorschuss, Antragsberechtigung; aktive Prozessführungsbefugnis

  • VG Würzburg, 05.07.2011 - W 3 K 10.1104

    Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG

  • VG Bayreuth, 21.09.2020 - B 8 K 20.500

    Austausch der Rechtsgrundlage, schuldhafte Verweigerung einer Sachaufklärung zu

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